Jugendordnung des TSV Stein – St. Georgen

§ 1 Zur Vereinsjugend des TSV Stein – St. Georgen gehören alle jungen Menschen bis unter 27 Jahre, die Vereinsmitglied sind, sowie die gewählten und berufenen Jugendmitarbeiter. Nur aus dem Grund der besseren Lesbarkeit, wird In dieser Satzung die männliche Sprachform verwendet. Alle personenbezogenen Aussagen gelten jedoch stets für Frauen und Männer gleichermaßen.

§ 2 Der TSV Stein – St Georgen erkennt die Jugendordnung des BLSV und der entsprechenden Fachverbände an.

§ 3 Aufgaben der Vereinsjugend
Aufgabe der Jugendarbeit im Verein ist die Förderung der sportlichen Jugendarbeit, die Wahrnehmung von Aufgaben der Jugenderziehung und Jugendhilfe unter weitgehender Berücksichtigung der Interessen junger Menschen (bis unter 27 Jahre) und deren Mitbestimmung und Mitgestaltung sowie die Vertretung gemeinsamer Interessen im Rahmen der Vereinsatzung. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet im Rahmen der Satzung des
Vereins über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

§ 4 Organe der Vereinsjugend sind
– Jugendvollversammlung
– Jugendausschuss
– Vereinsjugendleitung
Den Organen dürfen nur Mitglieder des TSV Stein – St. Georgen angehören

§ 5 Jugendvollversammlung
Die Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend.
a) Sie besteht aus allen jugendlichen Mitgliedern des TSV Stein – St Georgen, im alter von 10 bis unter 27 Jahren.
– der Vereinsjugendleitung
– allen Mitarbeiterinnen, Trainern, Betreuern und Übungsleitern der Sportjugend die in der Jugendarbeit des Vereins aktiv tätig sind.
Kinder und Jugendliche haben ab dem 10. Lebensjahr aktives Wahlrecht.
b) Aufgaben der Jugendvollversammlung
– Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses der Vereinsjugendleitung,
– Entlastung der Vereinsjugendleitung,
– Wahl der Vereinsjugendleitung,
– Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
c) Die jährliche Jugendvollversammlung findet mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung des Vereins statt.
Für die Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung finden die entsprechenden Bestimmungen der Vereinssatzung in § 3 entsprechende Anwendung.
Es gibt ordentliche und außerordentliche Jugendvollversammlungen.

§ 6 Der Vereins Jugendausschuss
a) Besteht aus:
Der Vereinsjugendleitung und den Jugendleitern der Sparten
Der Vorsitzende des Jugendausschusses ist der Vereinsjugendleiter
b) Aufgaben
Erstellung eines überfachlichen, spartenübergreifenden Jugendprogramms Aufstellung und Änderung des Jährlichen Haushaltsplanes der Vereinsjugend, dieser ist im Vereinsauschuss des Hauptvereins zu genehmigen. Der Jugendausschuss entscheidet über die Verwendung der Jugend des Vereins zufließenden Mittel im Rahmen der Beschlüsse der Jugendvollversammlung und der Satzung des Vereins.
c) Die Sitzung des Jugendausschusses ist in der Regel einmal jährlich im letzen Quartal des Jahres. Sowohl der Haushalt als auch das Jugendprogramm werden in der Jugendvollversammlung vorgestellt. Bei Bedarf können auf Antrag der Jugendleitung zusätzliche Sitzungen des Jugendausschusses, mit
einer 2-wochenfrist, abgehalten werden.

Jugendordnung des TSV Stein – St. Georgen

§7 Jugendarbeit in den Sparten
a) Aufgaben
Die sportartspezifische aber auch überfachliche Jugendarbeit wird in den Sparten geleistet.
b) Sparten – Jugendleiter
Jede Sparte, in der Jugendarbeit statt findet, hat in der Abteilung je mindestens einen Sparten
– Jugendleiter.
Dieser organisiert vorwiegend die fachspezifische Jugendarbeit bzw. den Sportbetrieb der Spartenjugend . Er wird vom Abteilungsleiter ernannt und
muss von der Abteilungsversammlung gewählt werden. Er ist Mitglied im Vereinsjugendausschuss.
c) Sparten – Jugendsprecher
wird von der Jugend der jeweiligen Sparte auf der Jugendvollversammlung zur Wahl vorgeschlagen und von dieser gewählt. Er muss von der Spartenversammlung bestätigt werden. Er vertritt die Jugend seiner Abteilung in der Vereinsjugendleitung.

§ 8 Die Vereinsjugendleitung des TSV Stein – St Georgen
a) Die Vereinsjugendleitung besteht aus:
– dem Vereinsjugendleiter (mind. 18 Jahre zum Zeitpunkt der Wahl)
– dem Vereinsjugendsprecher (14 – 18 Jahre zum Zeitpunkt der Wahl)
– je 1 Jugendsprecher jeder Sparte die Jugendarbeit leistet (14 – <27 J.)
b) Der Vereinsjugendleiter ist stimmberechtigtes Mitglied des Gesamtvorstandes des TSV Stein – St Georgen.
c) Die Vereinsjugendleitung erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendvollversammlung. Die Vereinsjugendleitung ist für ihre Beschlüsse der Jugendvollversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
d) Die Sitzungen der Vereinsjugendleitung finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder der Vereinsjugendleitung ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.
e) Die Vereinsjugendleitung vertritt die Interessen, Wünsche und Anliegen der Jugend im Verein. Sie ist für die spartenübergreifende, überfachliche Jugendarbeit des Vereins verantwortlich. Sie pflegt Kontakte zu den Jugendlichen anderer Vereine, Jugendverbände und Institutionen.

§ 9 Änderung der Jugendordnung
Änderungen der Jugendordnung können nur die ordentliche oder eine speziell zu diesem Zweck einberufene außerordentlichen Jugendvollversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten. Änderungen der Jugendordnung werden erst nach Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des Vereins wirksam. Die Jugendordnung wurde am …………………. von der Jugendvollversammlung und am
……………………….. von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen.

St Georgen den:
Unterschriften:

Vereinsjugendleiter/in:
Vereinsjugendsprecher/in:
Vorsitzende/r des TSV Stein – St Georgen:
Jugendsprecher/in Fußball:
Jugendsprecher/in Tennis:
Jugendsprecher/in Tischtennis :
Jugendsprecher/in Stockschiessen: