VEREINSSATZUNG
DES TSV STEIN – ST. GEORGEN E.V.
§1
NAME, SITZ UND ZWECK
- Der am 24. Juli 1964 in St. Georgen gegründete Sportverein führt den Namen
„Turn- und Sportverein Stein – St. Georgen eingetragener Verein“
- Der Verein hat seinen Sitz in St. Georgen.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Traunstein eingetragen. - Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere
verwirklicht durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiete des Sports; im Einzelnen
durch:
a) Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,
b) Neuanschaffung bzw. Instandhaltung der Turn- und Sportgeräte sowie des Sportplatzes und
des Vereinsheimes,
c) Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen u. dgl.
d) Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern,
e) Sport für Menschen mit Behinderung und Rehabilitationssport.Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke und steht
auf demokratischer Grundlage. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei
Anspruch auf das Vereinsvermögen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. - Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
- Die Vereinsfarben sind blau/weiß.
Bezüglich der Spielkleidung einzelner Mannschaften des Vereins kann aus spieltechnischen
Gründen von diesen Farben abgewichen werden. - Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. und erkennt dessen Satzung
an. - Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2
MITGLIEDSCHAFT
- Mitglied kann jeder werden, der schriftlich bei einem Mitglied des Vorstands um Aufnahme
nachsucht. Der Mitgliedsantrag gilt als angenommen, wenn dieser vom 1. Vorsitzenden oder vom 2.
Vorsitzenden unterschrieben wurde. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen
Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Jedes Mitglied ist zur Zahlung
eines Beitrages verpflichtet. Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt, Einschränkungen auf bestimmte
Personenkreise aus rassischen, religiösen oder politischen Gründen sind nicht statthaft.
Der Verein besteht aus ordentlichen, d.h. aktiven und passiven Mitgliedern und jugendlichen
Mitgliedern und Kindern.
a) Ordentliches Mitglied ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
b) Angehörige des Vereins im Alter von 14 bis unter 27 Jahren gelten als Jugendliche
c) Die unter 14 Jahre alten Angehörigen des Vereins gelten als Kinder. - Mitglieder, die sich in einer oder mehreren Abteilungen des Vereins sportlich betätigen, gelten als
aktive, solche die in keiner Abteilung tätig sind, als passive Mitglieder. Mitglieder, die sich um die
Sache des Sports oder den Verein besonders verdient gemacht haben, können nach Beschluss des
Vorstandes geehrt werden bzw. zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. - Die Mitgliedschaft endet,
a) durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung zum Ende des
Geschäftsjahres möglich ist,
b) durch den Tod,
c) durch Auflösung des Vereins,
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden,
e) wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung des Jahresbeitrages in Rückstand ist,
f) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Ziele und Bestrebungen des Vereins,
gegen die Vereinssatzungen oder Vereinsbeschlüsse,
g) bei Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins, bei unehrenhaftem Verhalten
innerhalb oder außerhalb des Vereins.
Gegen den Ausschluss ist schriftlich Berufung an die Mitgliederversammlung innerhalb von vier
Wochen nach Bekanntgabe des Ausschlussbescheides zulässig. Bis zur Entscheidung über die
Berufung ruhen die Rechte des betreffenden Mitgliedes. Die Mitgliederversammlung entscheidet
endgültig.
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine
Einrichtungen, bleiben aber für alle während der Mitgliedschaft eingegangenen Verpflichtungen bis
zu deren vertragsmäßigen Erfüllung haftbar. Mitglieder, die Ämter im Verein innehatten, haben vor
dem Austritt bzw. Ausschluss Rechenschaft abzulegen. Der Beitrag für das Jahr, in dem der Austritt
bzw. Ausschluss erfolgt, ist voll zu entrichten. - Verstößt ein Mitglied gegen Regel basierend auf die Vereins oder Abteilungsordnung, so können
Sanktionen vom Vereinsausschuss verhängt werden.
Diese können sein,
a) Suspension vom Spielbetrieb für einen angemessenen Zeitraum.
b) Geldbuße bis max. 50€.
c) Das Mitglied kann schriftlich Berufung im Ausschuss einlegen. - Rechte der Mitglieder
Die Mitgliedschaft berechtigt zur Benutzung der Vereinseinrichtungen während der Übungs- und
Spielzeiten, soweit hierfür nicht ein Sonderbeitrag zu entrichten ist.
Alle über 18 Jahre alten Mitglieder haben Stimmrecht, können wählen und gewählt werden. - Pflichten und Haftung der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, die in der Satzung niedergelegten Grundsätze tatkräftig zu fördern,
die Beiträge pünktlich zu entrichten und den Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane
nachzukommen.
Jedes Mitglied haftet für alle Schäden, die es durch satzungs- und ordnungswidriges schuldhaftes
Verhalten dem Verein, seinen Mitgliedern oder anderen zufügt. - Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
§3
VERGÜTUNGEN FÜR DIE VEREINSTÄTIGKEIT
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
- Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf
der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen
Aufwandsentschädigung – auch über den Höchstsätzen nach § 3 Nr. 26 a EStG – ausgeübt werden. - Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Vorstand. Gleiches
gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. - Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen
Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des
Vereins. - Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand
ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte
anzustellen. - Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch
nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden
sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw… - Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach seiner
Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen
mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden. - Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über
die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden. - Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen und geändert
wird.
§4
BEITRÄGE
- Sämtliche Beiträge werden in der Beitragsordnung geregelt.
- Die Art der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung festgelegt.
- Die Höhe der Beiträge und gegebenenfalls der Aufnahmegebühr wird auf Vorschlag des Vorstands
durch Beschluss des Vereinsausschuss festgesetzt. Eine Ermäßigung der Beiträge oder Befreiung von
ihrer Zahlung kann nur in besonderen Fällen auf schriftlichen Antrag beim Vorstand gewahrt
werden. - Beitragsanpassungen werden im laufenden Geschäftsjahr fällig.
- Zur Ausübung bestimmter Sportarten kann ein Sonderbeitrag verlangt werden.
- Sämtlichen Beiträgen des laufenden Geschäftsjahres werden, mittels Lastschrift eingehoben.
- Bei Rücklastschriften hat das Mitglied die hierfür entstehenden Kosten in voller Höhe zu
übernehmen. - Beiträge werden bei Austritt nicht zurückgezahlt
§5
VEREINSORGANE
- Vereinsorgane sind:
– der Vorstand
– der Vereinsausschuss
– die Mitgliederversammlung - Der Vorstand besteht aus dem
– Vorsitzenden,
– Stellv. Vorsitzenden,
– Sportlicher Leiter,
– Technischer Leiter,
– Finanzleiter,
– Schriftführer.
a) Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung und Leitung des Vereins und die Durchführung der
rechtswirksam gefassten Beschlüsse von Vereinsausschuss und Mitgliederversammlung sowie die
Bewilligung von Ausgaben im Rahmen des Haushaltsplanes.
b) Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein gem. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich.
c) Der Vorstand hat die laufenden Geschäfte des Vereins zu besorgen. Die Abteilungen haben je einen
Mitarbeiter zu bestimmen, der den Vorstand beim führen der Geschäfte unterstützt.
d) Aufgabe des Vorstandes ist es auch, den jährlichen Haushaltsplan zu genehmigen.
Gegen die Beschlüsse des Vorstandes steht die Berufung zu jeder Mitgliederversammlung offen.
e) Der Schriftführer erledigt den gesamten Schriftverkehr des Vereins und führt Protokoll bei Sitzungen
der Vereinsorgane.
f) Der Sportliche Leiter überwacht den gesamten Sportbetrieb des Vereins. Er hat insbesondere den
Spiel- und Übungsplan im Einvernehmen mit den Sportwarten der Abteilungen aufzustellen.
g) Dem Finanzleiter obliegen die ordentliche Wahrnehmung der finanziellen Belange des Vereins und
die Begleichung der vom zuständigen Organ genehmigten Ausgaben und die Rechnungslegung. Die
Abteilungskassiere berichten dem Finanzleiter. Der Finanzleiter erarbeitet die Finanzordnung die
der Vorstand beschließt.
h) Dem Technischen Leiter ist zuständig für die gesamte Sportanlage, deren Unterhaltung und
Weiterentwicklung. Die Platzwarte der Abteilungen arbeiten mit Ihm zusammen. Der Technische
Leiter erstellt die Platzordnung die der Vorstand beschließt.
i) Rechtshandlungen, die der gewöhnliche Vereinsbetrieb mit sich bringt, können vom 1. Vorsitzenden
vorgenommen werden, sofern der Geschäftswert im Einzelfall den Betrag von 5.000,– € nicht
übersteigt. Bei Rechtsgeschäften mit einem Wert von über 5.000,– € muss ein Beschluss des
Vereinsausschusses herbeigeführt werden.
j) Der 1. Vorsitzende, bei Verhinderung der 2. Vorsitzende, leitet die Sitzungen des Vorstandes, des
Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlung.
k) Personaleinstellungen von Trainern und weiteren Mitarbeitern werden auf Vorschlag der
Leitungsrundenmitglieder vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden getätigt.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung jeweils für 2 Jahre gewählt. Scheidet
ein Mitglied des Vorstandes mit Ausnahme des 1. Vorsitzenden vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom
Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen. Beim
Ausscheiden des 1. Vorsitzenden ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen, die die Neuwahl vorzunehmen hat. - Der Vereinsausschuss besteht aus dem,
– Vorstand,
– Presseleiter
– Abteilungsleiter
– Vereinsjugendleiter
– Jugendleiter mit mehr als 4 Übungsleiter/Betreuer
a) Der/die Jugendbeauftragte der Vereinsjugendleitung wird nach den Bestimmungen der
Jugendordnung direkt von der Jugend im Rahmen der Jugendversammlung gewählt. Die
Jugendordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
b) Der Presseleiter ist für alle Inhalte in Print und Digitalmedien verantwortlich. Jegliche
Informationsweitergabe nach außen ist mit dem Presseleiter abzustimmen.
c) Der Vereinsausschuss beschließt über alle Angelegenheiten, soweit hierfür nicht durch diese Satzung
die Zuständigkeit anderer Organe begründet ist. Er sorgt in erster Linie für die zur Erreichung des
Vereinszweckes nötigen Mittel. Der Vereinsausschuss beschließt in allen Dingen, die das Verhältnis
der Abteilungen untereinander oder zum Hauptverein betreffen.
d) Der Vereinsausschuss ist für alle Finanzfragen zuständig, ausgenommen bei allen Angelegenheiten,
die nach dieser Satzung nur der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Ihm ist alljährlich vor der
ordentlichen Mitgliederversammlung der Haushaltsplan vorzulegen.
e) Der Vereinsausschuss entscheidet in Zweifelsfragen über die Auslegung einer Satzungsbestimmung.
f) Er ist mit einfacher Stimmenmehrheit beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend sind. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
g) Zur Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vereinsausschuss weitere Mitglieder in beliebiger
Anzahl heranziehen und zu den Sitzungen einladen; sie haben dort beratende Stimme.
h) Die Beschlüsse des Vereinsausschusses sind für den Vorstand bindend.
i) Über die Sitzungen des Vereinsausschusses ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollführer
und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. - Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/5 aller Mitglieder oder auf Beschluss
des Gesamtvorstandes einzuberufen.
a) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand.
b) Die Einladung wird per E-Mail mit Bekanntgabe der Tagesordnung versendet.
Sie kann zusätzlich der Vereinshomepage sowie einer Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung
entnommen werden.
Die Mitgliederversammlung beschließt Satzungsänderung sowie über alle Punkte, die Gegenstand der
Tagesordnung sind.
Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:
– Bericht des geschäftsführenden Vorstandes,
– Kassenbericht und Bericht der Revisoren,
– Entlastung des Vorstandes,
– Wahlen, soweit diese erforderlich sind.
– Beschlussfassung über vorliegende Anträge und Berichte der Fachabteilungen.Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr
vollendet haben. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung oder das
Gesetz nichts anderes bestimmen. Über die Beschlüsse des Vorstandes, des Gesamtvorstandes und der
Mitgliederversammlung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von
ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§6
ABTEILUNGEN
- Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch
Beschluss des Vorstandes gegründet. - Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinem Stellvertreter und Mitarbeiter, denen feste
Aufgaben übertragen werden, geleitet. - Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter der Abteilung werden von der
Abteilungsversammlung gewählt.
a) Die Einladung wird per E-Mail mit Bekanntgabe der Tagesordnung versendet.
Sie kann zusätzlich der Vereinshomepage oder Abteilungshomepage sowie einer Veröffentlichung in
der örtlichen Tageszeitung entnommen werden. - Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen
jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet. - Die Abteilungen können ausschließlich und allein durch ihren Abteilungsleiter Verpflichtungen und
Ausgaben im Rahmen des Haushaltsplanes eingehen. - Der Abteilungsleiter kann bei vereinsschädigendem oder rechtswidrigem Verhalten vom Vorstand
suspendiert werden. - Die Abteilungen haben keine eigene Rechtspersönlichkeit. Rechtshandlungen der Abteilungen oder
ihrer Funktionäre verpflichten den Verein nicht. - Den Abteilungen kann durch den Vereinsausschuss eigene Kassenführung zuerkannt werden.
- Die Abteilungsordnung, der Abteilungen dürfen der Vereinssatzung nicht zuwiderlaufen. Die
Abteilungsordnung wird von den Abteilungsleitern vorgeschlagen und müssen dem
Vereinsausschuss zur Genehmigung vorgelegt werden. - Die Abteilung kann einen eigenen Internetauftritt haben, dieser muss aber vom Vorstand genehmigt
werden. Der Inhalt des Internetauftritts ist mit dem Presseleiter abzustimmen. - Eine Auflösung der Abteilung ist erst möglich, wenn kein aktiver Sportbetrieb mehr stattfindet. Die
Auflösung muss durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. - Zuschuss Anträge für das Geschäftsjahr sind von der Abteilung mit einem Investitionsplan spätestens
zum 31.01. jedes Jahres schriftlich dem Finanzleiter vorzulegen. Über die Gewährung entscheidet der
Vereinsausschuss.
§7
REVISOREN
- Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von 2 Jahren zwei Revisoren und einen
Ersatzmann. Die Revisoren haben das Rechnungswesen des Vereins in angemessenen Abständen zu
prüfen und dem Vorstand sowie der Mitgliederversammlung einen Abschlussbericht zu erstatten. - Die Revisoren haben das Recht, an den Vorstands- und Vereinsausschusssitzungen teilzunehmen
und sachdienliche Auskünfte zu verlangen.
Die Revisoren dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes oder Vereinsausschusses sein. Sie sind an
Aufträge und Weisungen des Vorstandes und Vereinsausschusses nicht gebunden.
§8
HAFTUNG
- Der Verein haftet für Unfälle und sonstige Schadensfälle nur im Rahmen der von ihm über den
Bayerischen Landessportverband abgeschlossenen Sportunfall- und Haftpflichtversicherung. - Er haftet nicht für Geldbeträge, Gegenstände und Kleidungsstücke, die während der Übungsstunden
oder Veranstaltungen abhanden gekommen sind. - Die Haftung der Mitglieder einschließlich der für den Sportverein handelnden Vorstandsmitglieder
wird auf das Vereinsvermögen beschränkt.
§9
SPORTBETRIEB
Das Vereinsgelände dient ausschließlich dem sportlichen Betrieb und der Begegnung von Jung und alt.
Um den Sportbetrieb in geregelter Art und Weise durchzuführen kann der Vereinsausschuss eine
Vereinsordnung beschließen.
Insbesondere soll die Vereinsordnung Regeln enthalten die ordentliche Mitglieder, Jugend und Kinder im
Vereinsgeschehen zusammenleben lassen.
§10
AUFLÖSUNG DES VEREINS
Das Vermögen des Vereins umfasst den gesamten Besitz des Hauptvereins einschließlich aller Abteilungen.
Löst sich eine Abteilung auf, so fällt deren Vermögen und Sportausrüstung an den Hauptverein. Die
Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werde, in
der 4/5 der Mitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung ist eine 2/3 Mehrheit notwendig.
Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig ist. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das
Vereinsvermögen.
Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Stadt Traunreut zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Satzung.
§11
Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch den Bayerischen Landessportverband, nach Eintragung durch
das Registergericht und nach Genehmigung der Mitgliederversammlung des Jahres 1981 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 24. Juli 1964 außer Kraft.
Stein/St. Georgen, den 04.März 2010
gez. Jakob Huber, (1. Vorsitzender) Stein, Fischergasse 1
gez. Albert Falter (2. Vorsitzender) St. Georgen, Eschenweg 6
gez. Georg Gröbner (1. Kassenwart) St. Georgen, Traunstr. 2
gez. Sepp Obermaier (1. Schriftführer) Stein, Hohenester 13
gez. Erich Bozner (techn. Leiter) St. Georgen, Gartenweg 4
gez. Georg Pöschl (Ehrenvorsitzender) Stein, Traunfeldstr. 5
gez. Alfred Speckmaier (Jugendleiter) St. Georgen Schulstr. 9
Diese Satzung wurde durch Beschlüsse in den Mitgliederversammlungen am 23.02.1994, 13.03. 1998,
06.04.2000, 29.03.2007, 04.03.2010, 11.03.2014 und 14.03.2017 geändert. Die Änderungen treten mit
Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Stein/St. Georgen, den 14.03.2017
gezeichnet
Vitus Pichler
1. Vorsitzender